AGB

1. Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf sie bedarf. Sie gelten auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringen. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Änderungen und / oder Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf das Formerfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.


2. Angebote und Vertragsabschluss, Leistungsinhalt

(1) Unsere Angebote gegenüber dem Kunden sind un-verbindlich. Die Bestellung des Kunden ist bindend im Sinne des § 145 BGB. Wir behalten uns vor, der Bestellung binnen zwei [2] Wochen nach Zugang schriftlich zu widersprechen. Spätestens jedoch kommt ein Vertrag durch die vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferungen oder Leistungen zu der vereinbarten Lieferzeit zustande. Nebenabreden, Änderungen sowie Leistungsdaten bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen an uns kostenlos zurückzusenden.
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.
(3) Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien sind unverbindlich. Sie stellen weder vereinbarte Beschaffenheiten noch Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Gegenstände oder der von uns zu erbringenden Leistungen dar.
(4) Wir sind berechtigt, die in unserem Angebot angegebenen oder mit unserem Kunden vereinbarten Materialien unserer Liefergegenstände ohne Zustimmung unseres Kunden zu ändern, sofern die Materialänderung zu keiner Änderung der Eigenschaften und der Funktionalitäten der bestellten Liefergegenstände führt.
(5) Bei Verkäufen nach Muster oder Probe gewährleisten diese lediglich fachgerechte Probegemäßheit, stellen aber keine Übernahme einer Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB bzw. keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von uns zu liefernden Gegenstände im Sinne von § 443 BGB dar.
(6) Bei Verwendung des Liefergegenstandes außerhalb Deutschlands richtet sich der Lieferumfang für Arbeitsschutz- und Umweltschutzvorrichtungen nach der getroffenen Vereinbarung, im Zweifel nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften. Für die Beachtung von gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften am Ort der Verwendung ist der Kunde verantwortlich.
(7) Werden handelsübliche Klauseln über die Art der Lieferung vereinbart, so gelten für die Auslegung die Incoterms (ICC) der Internationalen Handelskammer Paris in der am Tage des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.


3. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

(1) Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten Preise. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt oder wird der Liefergegenstand durch den Kunden zu Listenpreisen gekauft, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise gemäß unserer Preisliste. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und sonstiger Nebenkosten.
(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind alle öffentlichen Abgaben (Steuer, Gebühren, Zölle usw.), die aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrages anfallen, vom Kunden zu tragen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen der Vorlieferanten, Wechselkursschwankungen oder Änderungen der Spezifikationen durch den Kunden, eintreten. Auf Verlangen werden wir dem Kunden die Gründe für die Preisanpassung nachweisen.
(5) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(6) Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen zu-nächst auf ältere Forderungen, dann auf Kosten und Zinsen der Hauptleistung und erst zuletzt auf die Hauptleistung selbst anzurechnen.


4. Lieferzeit

(1) Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Vereinbarte Lieferfristen gelten nur annäherungsweise, sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB vereinbart worden ist. Im Falle eines Lieferverzuges bei einem solchen Fixgeschäft oder wenn der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(2) Die Einhaltung unser Liefer- und Leistungspflichten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Ist eine Anzahlung vereinbart oder sind zur Leistungserbringung durch uns seitens des Kunden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben zu beschaffen, beginnt die Lieferzeit erst, wenn alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
(3) Wir geraten erst nach Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist in Verzug. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Gleiches gilt, wenn der von uns zu vertretende Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.
(4) Sofern der Kunde nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, haften wir im Falle des fahrlässigen Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des verspäteten Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des verspäteten Lieferwertes.
(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.
(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(7) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (6) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(8) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretender Umstände, wie z.B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferfristüberschreitungen und Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördlichen Eingriffen, sind wir –soweit wir durch die genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflichten gehindert sind- berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird hierdurch die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl wir als auch der Kunde unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.


5. Gefahrenübergang

(1) Die Lieferung erfolgt, wenn nicht zwischen uns und dem Kunden ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ab unserem Werk oder Lager (Ex Works). In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vertraglichen Liefergegenstände nach deren Bereitstellung zur Abholung mit dem Zugang der Mitteilung der Bereitstellung beim Kunden auf den Kunden über. Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände trägt der Kunde auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir ausnahmsweise noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten, Ausfuhr oder Aufstellung übernommen haben, außer wenn die Anlieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge oder Transportmittel erfolgt. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über.
(2) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
(3) Sollen unsere Liefergegenstände nach Vereinbarung mit unserem Kunden durch uns versendet werden, erfolgt die Wahl der Versandart und des Versandweges durch uns, falls wir keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen darüber mit unserem Kunden getroffen haben. Auch in diesem Fall gelten die Regelungen aus Ziffer V. 1 Satz 3-5 und Ziffer V. 2.
(4) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.


6. Eigentumsvorbehaltssicherung

?(1) Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Liefergegenstände zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Liefergegenstände durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Liefergegenstände zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden –abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferten Gegenstände pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung und Zerstörung, wie z.B. Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstände weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die gelieferten Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist, in Höhe des Faktura - Endbetrages (einschließlich USt) unserer Forderung mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Auf unser Verlangen hat der Kunde seine an uns abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen und seinen Schuldnern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche gegen den Kunden an uns zu zahlen.
(6) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände durch den Kunden erfolgt stets für uns, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Werden die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Gegenständen (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Liefergegenständen.
(7) Werden die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes über die durch Be- oder Verarbeitung oder Umbildung oder Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Produkte im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, so lange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt.
(8) Der Kunde ist jedoch unter keinen Umständen zum Weiterverkauf oder zur sonstigen Verwertung unter Vereinbarung eines Abtretungsverbotes mit seinem Besteller, zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser neuen Produkte befugt. Der Kunde tritt seine Forderungen aus dem Verkauf dieser neuen Produkte, an denen uns die Eigentumsrechte zustehen, schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Gegenständen zur Sicherung an uns ab. Wenn der Kunde die gelieferten Gegenstände mit einer Hauptsache verbindet oder vermischt, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes unserer Liefergegenstände an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an.
(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


7. Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Unter-suchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen. In der Zeit von der Lieferung bis zur Mängelrüge trägt der Kunde die Beweislast für den sachgerechten Umgang mit der gelieferten Ware und ihre produktspezifische Lagerung.
(2) Gewährleistungsansprüche bestehen nur, wenn der Kunde uns alle von uns für erforderlich gehaltenen Informationen zur Feststellung der Fehlerursache an unserem Produkt und den Umfang unserer Verantwortlichkeit unverzüglich zur Verfügung stellt oder uns die Möglichkeit eigener Ermittlungen auch vor Ort einräumt. Wird ein Fehler nicht festgestellt oder kann ein Fehler nicht gefunden werden, trägt der Kunde die Kosten der Ermittlung der Fehlerursache.
(3) Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien für besondere Merkmale (zugesicherte Eigenschaften) sowie sonstige selbständige Garantieverpflichtungen werden nur übernommen, wenn sie als solche schriftlich vereinbart sind.
(4) Bei einer verspäteten oder nicht ordnungsgemäß geltend gemachten Mängelrüge verliert der Kunde seine Mängelrechte, es sei denn, der Mangel ist von uns arglistig verschwiegen worden.
(5) Bei gebrauchten oder als deklassiert vereinbarten Liefergegenständen stehen dem Kunden Mängelgewährleistungsrechte nicht zu. Das Gleiche gilt bei Abweichungen insbesondere bei Maßen, Dicken, Gewichten, Leistungsdaten oder Farbtönen, die sich im Rahmen branchenüblicher Toleranzen bewegen, sowie bei unerheblichen Minderungen des Wertes oder der Tauglichkeit der Liefergegenstände.
(6) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden.
(7) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(8) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Im Übrigen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in jedem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(10) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(11) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(12) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
(13) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
(14) Die Verjährungsfrist im Fall des Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie läuft frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ab, in welchem der Kunde die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat.


8. Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Abschnitt VII. vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

(1) Wir haften nur für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder in Deutschland oder vom Europäischen Patentamt veröffentlicht ist. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Liefergegenstände gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Art. VII. Nr. 13 bestimmten Frist wie folgt:
a) Wir werden nach unserer Wahl für die betreffenden Liefergegenstände entweder ein Nutzungsrecht erwirken, diese so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder diese austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu.
b) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. VIII.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
(2) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
(3) Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
(4) Soweit wir nicht nach Art. IX. (1) – (3) haften, stellt der Kunde uns von allen Ansprüchen Dritter frei.
(5) Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen schriftlich zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
(6) Auf Anfrage des Kunden werden wir die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.


10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen uns Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz unseres Unternehmens, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir haben jedoch das Recht, Klagen gegen einen Kunden auch an dessen allgemeinem gesetzlichen Gerichtsstand anhängig zu machen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG, UN-Konvention über den internationalen Warenkauf) ist ausgeschlossen.


11. Verbindlichkeit des Vertrages

(1) Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.